Reverse charge bei elektronischen dienstleistungen

Leistungsempfänger ist ein Unternehmen (B2B) Es gilt jedoch das Reverse-Charge-Verfahren, was bedeutet. 1 Das EU-Reverse Charge Verfahren ist nicht anwendbar. Es empfiehlt sich im Voraus eine Prüfung der Besteuerung nach lokalem Recht des Sitzlandes. 2 In dieser Situation ist jedoch der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer, sodass zwingend das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist. E. 3 Die Umsatz- steuer wird im Reverse-Charge Verfahren vom Leistungsempfänger geschuldet. Voraussetzung ist, dass der Leistungsempfänger seine individuelle. 4 Hinweis: Reverse-Charge bei elektronischen Leistungen/E-commerce. Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, befindet sich der Ort der sonstigen Leistung gem. § 3a Abs. 2 UStG ebenfalls im Land des Leistungsempfängers. 5 In der EU gilt generell das Reverse Charge Verfahren. Das heißt der leistende Unternehmer stellt keine deutsche Mehrwerststeuer in Rechnung. Der Leistungsempfänger im Bestimmungsland ist Steuerschuldner. Nähere Informationen dazu enthält unser Artikel Abrechnung von Dienstleistungen ins Ausland. 6 Der Empfänger der elektronischen Dienstleistung ist Steuerschuldner, meldet also den Umsatz in seinem Ansässigkeitsstaat an und führt die Umsatzsteuer an die dort zuständige Finanzverwaltung ab. Ist in dem Ansässigkeitsstaat des Leistungsempfängers kein Reverse-Charge-Verfahren anwendbar, besteht die Gefahr, dass sich das leistende. 7 Soweit die Umsätze aus elektronischen Dienstleistungen die Schwelle von € im Jahr nicht überscheiten, sind die Dienstleistungen am Sitzort des leistenden Unternehmers zu versteuern. Sobald in einem Kalenderjahr der Schwellenwert von € überschritten wird, richtet sich der Leistungsort wieder nach dem Wohnsitz des (privaten. 8 Leistungsempfänger in der EU ist Schuldner der Umsatzsteuer, sodass zwingend das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist. Abgabe einer zusammenfassenden Meldung erforderlich. Leistungsempfänger als Unternehmer muss in seinem EU-Mitgliedsstaat die Umsatzsteuer anmelden und zahlen/diese Umsätze gehören nicht in das Verfahren, das gem. 9 Das Reverse-Charge-Verfahren ist eine Sonderregelung bei der Umsatzsteuer. Alle Infos zum Thema finden Sie auf dieser Themenseite. elektronische dienstleistungen umsatzsteuer drittland 10